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The Statutes of The Charles Christopher Michael Golder Foundation for Pompe and Cancer Research Statutes, an association registered in Vienna, Austria, on 29th October 2018 (in their original German):

 

Statuten des Vereins

Der Charles Christopher Michael Golder Erinnerungsgarten für Krebs- und Morbus Pompe-Forschung

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen ”Der Charles Christopher Michael Golder Erinnerungsgarten für Krebs- und Morbus Pompe-Forschung“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und und ist weltweit tätig.

(3) Der Verein ist politisch, ideologisch, ethnisch und religiös ungebunden.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck

Die Ziele dieses Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (§§ 34 ff BAO), sind:

(1) Erschaffen, pflegen und teilen einen Garten in der Erinnerung an Charles Golder;

(2) Mittel für die Erforschung genetischer Krankheiten wie Krebs und Morbus Pompe durch Veranstaltungen zu sammeln, um die Erinnerung an Charles Golder zu ehren;

(3) Informationen über die neuesten Entwicklungen in der Krebs- und Morbus-Pompe-Forschung austauschen.

(4) Mit Medienorganisationen zusammenarbeiten, um Journalismus und Kommunikation zu fördern.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Abhaltung von Veranstaltungen verschiedener Art: Musikfeste, Ausstellungen, Konzerte, Workshops, Symposien, DiskussionsrundenKunstveranstaltungen, Vorträge, Theater, und Tanz.

b) Herausgabe von Publikationen, Film, Ton- und Bild-Tonträgern bei Verwendung bisheriger und neuer Medien und neuer medialen Entwicklungen, “Online”- Veröffentlichungen;

c) Zusammenarbeit mit ähnlichen inländischen und ausländischen Organisationen, die gleiche Zwecke wie der Verein „Der Charles Christopher Michael Golder Erinnerungsgarten für Krebs- und Morbus Pompe-Forschung“ verfolgen

d) Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben, Stipendien und Preisen;

e) Der Verein darf sich anderer ideeller Mittel, die dem Vereinszweck entsprechen, bedienen.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird;

b) Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

c) Zuwendungen privatrechtlicher Körperschaften;

d) Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen;

e) Einnahmen aus Schaffung und Verwertung von sonstigen Urheberrechten;

f) Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern;

g) Einnahmen aus Leistungen, die in ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung des Vereinszwecks erbracht werden.

 

(4) Etwaige Überschüsse werden zur weiteren Verfolgung des Vereinszwecks verwendet. Jede Ausschüttung an Mitglieder ist verboten.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Präsidiums durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Präsidium erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nach schriftlicher Mitteilung (per E-Mail) jederzeit möglich. Als Austrittszeitpunkt gilt das in der E-Mail angegebene Wunschdatum oder, sofern nichts anderes angegeben ist, das Eingangsdatum der E-Mail. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nach einer schriftlichen Bestätigung (per E-Mail) durch das Präsidium wirksam. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden in diesem Fall nicht rückerstattet.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr spätestens bis zum 15. Februar zu zahlen. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nach Ablauf des vorherigen Geschäftsjahres mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum 15. Februar im Rückstand ist. Die Aufnahme als Mitglied ist in diesem Fall erneut zu beantragen (siehe §5).

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die in den Absätzen 1-4 genannte Ausschlussregelung gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Mitglieder.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereins zu den vom Präsidium in der Geschäftsordnung festzusetzenden Bedingungen in Anspruch zu nehmen und an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens zehn prozent der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern entsprechende Informationen auch sonst innerhalb von vier Wochen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet ein Mal im Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens zehn prozent der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die schriftliche Bevollmächtigung ist sowohl an den Bevollmächtigten als auch an das Präsidium per E-Mail zu übermitteln.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Schriftführer/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Kassier/in den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Präsidiums;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, und Kassier/in.

(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

(4) Das Präsidium wird vom Obmann/von der Obfrau, oder bei Verhinderung, von jedes sonstige Präsidiumsmitglied den Präsidium einberufen, schriftlich (per E-Mail) einberufen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung, obliegt der Vorsitz dem/der Schriftführer/in oder dem/der Kassier/in.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw Präsidiumsmitglieds in Kraft.

(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau, der die Kassier/Kassierin, und der/die Schriftführer/Schriftführerin vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Weitere Obliegenheiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.